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Hier gibt es keine pauschale Antwort. Grundsätzlich richten sich die
Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
(BRAGO). Zugrundegelegt wird der Streitwert, also das, worum es im
Rechtsstreit geht.
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Nein. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten auch eine Honorarvereinbarung
treffen, wobei die Gebühren bei gerichtlichen Tätigkeiten
die gesetzlich vorgesehenen nicht unterschreiten dürfen.
Zweckmäßig sind Honorarvereinbarungen oft bei
Vertragsgestaltungen oder außergerichtlichen Beratungen.
Jeder Anwalt wird bereit sein, vorher über anfallende
Gebühren zu sprechen.
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Die sogenannte
Erstberatung beim Anwalt ist nicht kostenlos. Die Höhe der
Erstberatungsgebühr bestimmt sich nach dem Streitwert, darf
aber nicht höher sein als 180,- EUR. Dazu kommen noch die
Auslagenpauschale von max. 20,- EUR sowie die gesetzliche
Mehrwertsteuer.
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Für diesen
Fall gibt es Beratungshilfe. Beratungshilfe kann beim Amtsgericht
beantragt werden. Wird sie gewährt, erhält man einen sog.
Beratungshilfeschein, mit dem man dann zum Anwalt gehen und sich
beraten lassen kann. Die Kosten für die Beratung
übernimmt dann die Staatskasse.
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Prozesskostenhilfe
wird nach bestimmten Kriterien gewährt, wenn man nicht in der
Lage ist, die Kosten eines Prozesses selbst aufzubringen. Der
Prozess muss aber eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben. Lassen
Sie sich am besten von einem Rechtsanwalt beraten. Gegebenenfalls
kann er für Sie die Prozesskostenhilfe beantragen.
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Das hängt ganz von Ihrer Versicherung und dem abgeschlossenen
Versicherungsvertrag ab. Muss die Versicherung eintreten,
übernimmt sie normalerweise die gesetzlichen Gebühren des
Anwalts und die Gerichtksoten. Ob sie aber überhaupt eintreten
muss, sollte vorher abgeklärt werden. Auch das kann Ihr
Rechtsanwalt für sie übernehmen. Am besten, Sie teilen
ihm gleich zu Anfang Ihre Versicherungsnummer mit.
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